Reverse Charge
Allgemeines:
Bei Dienstleistungen zwischen Unternehmer sieht Umsatzsteuerrecht vor, dass sich der Ort der Dienstleistung (im Sinne des Umsatzsteuerrecht) nach dem Ort richtet, in dem der Leistungs- (=Rechnungsempfänger) sein Unternehmer betreibt (Business to Business Umsätze – B2B Leistungen).
Erbringt daher ein ausländischer Unternehmer eine Dienstleistungen an ein österreichischen Unternehmer, dann müsste der ausländische Unternehmer grundsätzlich die österreichische Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Das ist natürlich unpraktisch, da in diesem Fall der ausländische Unternehmen sich in Österreich beim Finanzamt registrieren muss und in Österreich Umsatzsteuer abführen müssten.
Die Lösung dafür liegt im sogenannten Reverse Charge System.
Reverse Charge bedeutet Umkehr der Steuerschuld. Anstatt des leistenden Unternehmers, also demjenigen der die Rechnung stellt, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Derjenige, der die Rechnung erhält muss die Umsatzsteuer abführen.
Was sind die Voraussetzungen dafür?
Es muss sich um die Dienstleistungen und nicht um eine Warenlieferung handeln. (Bei Warenlieferung sieht das Steuerrecht, ganz andere Regeln vor. Der Leistender muss ein ausländischer Unternehmer sein und der Leistungsempfänger muss ein österreichischer Unternehmer sein.
Wie sieht die Rechnung aus?
Die Rechnung wird natürlich weiter von leistenden Unternehmer ausgestellt, aber dieser darf bei Reverse-Charge Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen muss auf der Rechnung vermerkt werden, dass die Umsatzsteuerschuld – also die Verpflichtung zur Berechnung und Abfuhr der Umsatzsteuer – auf den Leistungsempfänger übergeht. Die Formulierung kann lauten „Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger“, „Reverse Charge“, „Übergang der Steuerschuld gem. § 19 öUStG“ oder wie auch immer. Wie genau der Hinweis formuliert wird, wird durch den Gesetzgeber nicht vorgeschrieben.
Wie führt der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer ab?
Durch das Reverse Charge System – Umkehr der Steuerschuld – wird die Umsatzsteuer aus der bezogenen Leistung zur Umsatzsteuer des Leistungsempfängers und dieser führt die Umsatzsteuer im Rahmen seiner eigenen Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt ab. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die so entstandene Umsatzsteuer bei der gleichen Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer wieder abziehen.
Gilt des Reverse-Charge System für alle Dienstleistungen?
Das Umsatzsteuerrecht sieht bei bestimmten Dienstleistungen – abweichend von der Grundregel – vor, dass einige dieser Dienstleistungen am Ort der Leistungseinbringung, am Ort eines bestimmten Grundstückes oder am Ort der Leistungserbringer durchgeführt werden. So werden beispielsweise Einnahmen aus der Verkauf von Eintrittskarten, dort versteuert wo die Veranstaltung stattfindet oder die Leistungen eines Architekten dort versteuert, wo sich das Grundstück befindet, für das der Architekt ein Haus plant.
Es kann daher vorkommen, dass bei bestimmten Dienstleistungen, das Reverse-System nicht zur Anwendung kommt.
Was muss der leistende Unternehmer beachten?
Die Umsatzsteuer des leistenden Unternehmens geht zwar auf den Leistungsempfänger über und der leistende Unternehmer muss daher diesen Umsatz nicht in seine Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung aufnehmen. Er muss aber – wenn sein der Leistungsempfänger ein Unternehmer innerhalb der Europäischen Union ist – den geleisteten Umsatz in die „Zusammenfassende Meldung“ aufnehmen und über diese „Zusammenfassende Meldung“ an sein Finanzamt diese Umsätze melden.
Zur besseren Verständlichkeit, wurde die obigen Ausführungen zum Reverse-Charge System vereinfacht und verkürzt dargestellt und bestimmte Detailfragen wurde nicht behandelt. Bei einem konkreten Sachverhalt ist es daher unbedingt erforderlich, einen Steuerberater zu konsultieren.