Handel 31.03.2022

Angebot

Was ist ein Angebot? Angebot Definition:

Mittels eines Angebotes werden einem bereits bestehenden oder auch potenziellen Kunden Waren oder Dienstleistungen angeboten. Dabei muss gewährleistet sein, dass das Angebot alle für den (potenziellen) Kunden wichtigen Informationen enthält, sodass dieser sich für oder gegen das Angebot entscheiden kann.

Welche Komponenten muss das Angebotsschreiben aufweisen?

  • Name und Anschrift des Käufers und Verkäufers
  • Art der Dienstleistung oder Ware
  • Stückzahl der Ware
  • Preis pro Stück netto
  • Preis gesamt netto und Ausweisung der Umsatzsteuer
  • Preis gesamt brutto
  • Etwaiger Rabatt
  • Bei Versand der Ware die Portokosten
  • Erfüllungsort – Ort des Dienstleistungs- /Warenübergangs an den Kunden
  • Lieferzeit
  • Zahlungsbedingungen (zum Beispiel Ratenzahlung)
  • Angabe der Lieferkonditionen

Es gibt verschiedene Arten von Angeboten.

Grundsätzlich unterscheidet man, ob das Angebot schriftlich oder mündlich erstellt wird. Beides ist rechtlich möglich. Im Detail gibt es dann noch die Möglichkeit eines freibleibenden Angebotes, oder auch unverbindlichen Angebotes.

Das freibleibende oder unverbindliche Angebot

Die sogenannte Freizeichnungsklausel „freibleibendes Angebot“, respektive „unverbindliches Angebot“ beschreibt die Möglichkeit des Anbieters der Ware oder Dienstleistung das Angebot nachträglich abzuändern, ohne rechtlich gebunden sein. Merkmale eines freibleibenden Angebotes können sein: unverbindlich, Lieferung vorbehalten, Preis vorbehalten, solange der Vorrat reicht. Der Unterschied zum verbindlichen Angebot, welches das normale Angebot darstellt ist jener, als dass in letzterem immer eine Willenserklärung vorausgeht und diese Willenserklärung auf den Vertragsabschluss abzielt, den sogenannten Kaufvertrag.

Ein freibleibendes oder unverbindliches Angebot macht Sinn, wenn du in Zeiten der Rohstoffknappheit mit kurzfristig schwankenden Rohstoffpreisen zu rechnen hast, wenn du mit unsicheren Lagerständen zu tun hast oder auch noch mit Änderungen in der Kalkulation rechnest. Ein Angebotsschreiben hat gegenüber der mündlichen Variante den Vorteil, als dass dieses Papier auch vor Gericht verwendet werden kann, demnach als Beweislast dient.

Angebotsschreiben an ausländische Kunden

Zu beachten ist hier, dass die Umsatzsteuer in dem Land anfällt, in dem die Leistung erbracht wird, bzw. dem Erfüllungsort. Richtet sich das Angebotsschreiben an einen Kunden im EU-Ausland und ist dieser Kunde Geschäftsmann und keine Privatperson (B2B), so darf das Angebot keine Umsatzsteuer ausweisen. Es handelt sich bei Vertragsabschluss dann um eine sogenannten Innergemeinschaftliche Lieferung. Bei ausländischen Kunden im EU-Ausland ist die Mehrwertsteuer anzuführen und zwar Prozentuell und im errechneten Betrag. Bei B2B Geschäften mit ausländischen Kunden im Drittland muss man sich vor Angebotsstellung über die Rechtslage im jeweiligen Drittland informieren. Es kann nämlich durchaus vorkommen, dass hier der Lieferant die Steuer zu tragen hat.

Eine gut ausgebaute Angebotssoftware wie die von Runple kann in der Angebotslegung jeglicher Art hilfreich sein.